Keine Ausnahmen mehr – GLÖZ-Standards einhalten

Geschrieben am 18.07.2023 | Kategorie(n) Aktuelles, Beiträge

Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Was früher Cross Compliance hieß, ist heute Konditionalität. Greening wurde zu GLÖZ umfirmiert und weiterentwickelt. Aufgrund des Ukraine-Kriegs und der damit einhergehenden Rohstoff- und Nahrungsmittelengpässe gab es für das Anbaujahr 2022/2023 Ausnahmen. Diese gelten jetzt nach der Ernte aber nicht mehr!  So ist besonders auf diese Vorgaben zu achten:

I. Mindestbodenbedeckung von Flächen (GLÖZ 6)

II. Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)

III. Bracheregelung und Landschaftselemente (GLÖZ 8)

 

  I. Mindestbodenbedeckung von Flächen (GLÖZ 6)

 Auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung erfolgt durch:

  1. mehrjährige Kulturen
  2. Winterkulturen
  3. Zwischenfrüchte
  4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais)
  5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen
  6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
  7. eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
  8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion

Im Fall der Erbringung der Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder eine Mulchauflage ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

 

II.  Fruchtwechsel auf Ackerland (gilt nicht für mehrjährige Kulturen, Brachen, Gras- oder Grünfutterflächen) (GLÖZ 7)

Der Fruchtwechsel auf Ackerland hat einzelschlagbezogen zu erfolgen und gilt auch bei Teilungen oder Zusammenlegungen von Flächen sowie bei Betriebswechsel!

  1. Auf mindestens 1/3 der Ackerfläche erfolgt ein Wechsel der Hauptfrucht,
  2. auf einem weiteren 1/3 der Ackerfläche kann der Fruchtwechsel durch Wechsel der Hauptfrucht oder durch eine Zwischenfrucht oder durch eine Untersaat erfolgen. Die Zwischenfrucht oder Untersaat muss bis zum 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben.

Achtung: Im Jahr 2024 muss innerhalb des Dreijahreszeitraums auf allen Ackerflächen des Betriebes mindestens einmal eine andere Kultur angebaut worden sein.

 

III. Bracheregelung und Landschaftselemente (gilt nicht für Betriebe < 10 ha AL  oder Nutzung des AL >  75 % mit Feldfutter oder Leguminosen/-gemengen  oder Brache oder Kombinationen dieser drei Möglichkeiten)  (GLÖZ 8) 

 Es sind mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen einschließlich der Landschaftselemente zu erbringen. Die Berechnung:

Stilllegungsfläche = Ackerfläche incl. angrenzendes Landschaftselement * 4%

Stillzulegende Ackerfläche = Stilllegungsfläche – Landschaftselemente

Beispiel: Ein Betrieb hat 100 ha Ackerland und zusätzlich 2 ha LE, die an Ackerflächen liegen. D.h. 102 ha x 4 % = 4,08 ha Stilllegung in Summe, abzüglich der 2 ha LE muss dieser Betrieb 2,08 ha seiner Ackerfläche für GLÖZ 8 stilllegen. (Quelle: LWK Niedersachsen).

Die Stilllegung erfolgt unmittelbar, d.h. bis ca. 10-14 Tage nach Ernte entweder als Selbstbegrünung ohne Bodenbearbeitung oder als aktive Begrünung mit mindestens 2 Kulturen, die auch als solche sichtbar sein müssen (heißt gleichmäßige Verteilung über die Fläche). Hier ist eine Bodenbearbeitung zulässig, sofern dadurch die Verpflichtung zur Aussaat der Begrünung erfüllt wird.

Zu beachten (siehe auch  Übersicht zu GLÖZ 8 – 2023 MUKL Brandenburg):

  1. Brachezeit gilt für ein Jahr (ohne Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz, Düngung),
  2. ab dem 1. September dürfen Schafe und Ziegen die Flächen beweiden,
  3. kein Mulchen oder Mähen zwischen dem 01. April – 15. August,
  4. nach der Brache darf zur Folgekultur Wintergerste und Raps ab dem 15. August eine Bodenbearbeitung für die bevorstehende Aussaat erfolgen, bei anderen Folgekulturen darf eine Bodenbearbeitung erst ab dem 01. September erfolgen,
  5. Brachen können mehrere Jahre hintereinander auf denselben Flächen erfolgen, dabei ist eine Mindestgröße von 1.000 qm (incl. Landschaftselement) einzuhalten

 

Für den Wasserschutz, aber auch zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und aus phytosanitären Aspekten ist die aktive Begrünung zu bevorzugen. Für Futterbaubetriebe bieten sich Klee- oder Luzernegrasgemenge an. Auf Standorten mit Weidelgrasproblematik kann alternativ auch eine schnell dichtmachende Getreide-Leguminosenmischung (z.B. Wickroggen, Triticale-Erbsen-Linsen/Wicken-Gemenge, Triticale-Rotklee-Gemenge) verwendet, oder das breite Spektrum von Bienenweidepflanzen genutzt werden. 

Prinzipiell gelten für die aktive Brache-Begrünung die gleichen Kriterien wie für einen gelungenen Zwischenfruchtanbau.                                                                                Wir laden Sie daher sehr herzlich ein, unseren Feldtag am 25. Juli ab 11:00 Uhr oberhalb der Bundenmühle (an der B 426) zu besuchen.