Rechtliche Rahmenbedingungen beim Zwischenfruchtanbau 2022/23 auf Greening-Flächen und im Roten Gebiet
Geschrieben am 28.07.2022 | Kategorie(n) Allgemein
Zwischenfrüchte auf Greening-Flächen (ÖVF)
- Düngung mit organischen Düngern erlaubt
- Verfütterung dieses Jahr ausnahmsweise erlaubt
- Trotzdem müssen die weiteren Vorschriften eingehalten werden:
– mindestens zwei Arten-Mischungen, wobei keine Art mehr als 60 % Samenanteil (Anzahl Samen – nicht Gewichts-%!) haben darf
– Gräser dürfen nur bis 60 % Samenanteil enthalten sein
– es ist eine große Anzahl Arten erlaubt (Liste: Anlage 3, DirektZahlDurchfV), aber KEINE GETREIDE!
– Saatgutdeklaration (Sackanhänger) bzw. Rückstellprobe bei Eigenmischungen für den Kontrollfall aufbewahren! - Aussaat spätestens 1.10; Einarbeitung ab 16.02.; vorher Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln erlaubt
- Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vor 16.01.
Zwischenfrüchte in Roten Gebieten (falls nicht als Greening deklariert)
- Müssen angebaut werden, wenn eine Sommerung folgt, die gedüngt werden soll (wenn Hauptfrucht 2022 vor 1.10. geerntet wird)
- Dürfen nur bis 120 kg Gesamt-N mit Festmist oder Kompost gedüngt werden, keine Gülle, kein Mineraldünger – Ausnahme: wenn die Fläche zur Verfütterung genutzt wird (keine Verwendung in Biogas-Anlagen!)
- Keine Einschränkung bei der Artenwahl
- Einarbeitung ab 16.01.
Falls Düngung erlaubt ist, gelten die bekannten Mengenbeschränkungen und Sperrfristen gemäß Düngeverordnung. Düngebedarfsermittlung und -dokumentation muss auch gemacht werden.