Rechtliche Rahmenbedingungen beim Zwischenfruchtanbau 2022/23 auf Greening-Flächen und im Roten Gebiet

Geschrieben am 28.07.2022 | Kategorie(n) Allgemein

Zwischenfrüchte auf Greening-Flächen (ÖVF)

  • Düngung mit organischen Düngern erlaubt
  • Verfütterung dieses Jahr ausnahmsweise erlaubt
  • Trotzdem müssen die weiteren Vorschriften eingehalten werden:
    – mindestens zwei Arten-Mischungen, wobei keine Art mehr als 60 % Samenanteil (Anzahl Samen – nicht Gewichts-%!) haben darf
    – Gräser dürfen nur bis 60 % Samenanteil enthalten sein
    – es ist eine große Anzahl Arten erlaubt (Liste: Anlage 3, DirektZahlDurchfV), aber KEINE GETREIDE!
    Saatgutdeklaration (Sackanhänger) bzw. Rückstellprobe bei Eigenmischungen für den Kontrollfall aufbewahren!
  • Aussaat spätestens 1.10; Einarbeitung ab 16.02.; vorher Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln erlaubt
  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vor 16.01.

Zwischenfrüchte in Roten Gebieten (falls nicht als Greening deklariert)

  • Müssen angebaut werden, wenn eine Sommerung folgt, die gedüngt werden soll (wenn Hauptfrucht 2022 vor 1.10. geerntet wird)
  • Dürfen nur bis 120 kg Gesamt-N mit Festmist oder Kompost gedüngt werden, keine Gülle, kein Mineraldünger – Ausnahme: wenn die Fläche zur Verfütterung genutzt wird (keine Verwendung in Biogas-Anlagen!)
  • Keine Einschränkung bei der Artenwahl
  • Einarbeitung ab 16.01.

Falls Düngung erlaubt ist, gelten die bekannten Mengenbeschränkungen und Sperrfristen gemäß Düngeverordnung. Düngebedarfsermittlung und -dokumentation muss auch gemacht werden.