Glyphosatverbot in Wasserschutzgebieten

Geschrieben am 16.09.2021 | Kategorie(n) Beiträge

Seit dem 8. September gilt ein generelles Anwendungsverbot von Glyphosat in Wasserschutzgebieten sowie in Heilquellenschutzgebieten und besonderen Zonen in Biosphärenreservaten.

Außerhalb dieser Gebiete kann im Einzelfall auf Ackerflächen in Abhängigkeit von der Bodenbearbeitung und Erosionsgefährdung nach der Ernte bis zur Saat eine Anwendung erfolgen:

  • Bei Mulch- oder Direktsaat ist die Glyphosatanwendung auf Ackerflächen erlaubt!
  • Bei Pflugsaat ist die Glyphosatanwendung nur auf erosionsgefährdeten Standorten (CC-Wasser1 und 2) erlaubt. Auf nichterosionsgefährdeten Standorten ist bei Pflugsaat nur eine teilflächenspezifische Behandlung erlaubt, wenn bestimmte Problemunkräuter (z.B. Ackerkratzdistel, Ampfer, Quecke, …) bekämpft werden sollen.

Außerhalb dieser Gebiete darf auf Grünlandflächen Glyphosat nur auf Teilflächen eingesetzt werden, zur

  • Neuansaat auf erosionsgefährdeten Standorten oder Flächen, wo der Pflugeinsatz verboten ist,
  • Grünlanderneuerung bei Problemunkräutern/Giftpflanzen (z.B. Jakobskreuzkraut, Herbstzeitlose, …)

Eine Anwendung zur Sikkation ist prinzipiell überall verboten! 

Anwendung im Einzelfall bedeutet, dass zuvor alle anderen Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes und Alternativen beim Anbau geprüft wurden.  Eine gute Dokumentation ist dabei unerlässlich. Im Zweifelsfall sollte eine Rücksprache beim LLH und dem zuständigen Landwirtschaftsamt erfolgen!

Im Haus- und Kleingartenbereich sowie auf öffentlichen Flächen ist die Anwendung glyphosathaltiger PSM ab 8. September verboten. Mittel, für die noch bestandskräftige Zulassungen für diese Anwendungsbereiche bestehen, dürfen noch verwendet werden.