Während sich auf („grünen“) Flächen ohne Nitratbelastung nach § 13a – DÜV nur wenig geändert hat, gibt es für („rote“) Flächen mit Nitratbelastung weitere Auflagen, die zu beachten sind:

Zwischenfruchtanbau ist Pflicht, wenn die Folgefrucht eine Sommerung ist und die jeweilige Hauptfrucht bis zum 01. Oktober geerntet wurde. Sofern die folgende Sommerung nach dem 1. Februar bestellt wird, darf die Zwischenfrucht erst ab dem 15. Januar eingearbeitet werden.

Nach der diesjährigen Ernte gilt für die roten Flächen in nitratgefährdeten Gebieten:  keine N-Düngung von Ackerflächen, es sei denn, dass sie in diesem Jahr noch beerntet werden (also Zweitfrüchte angebaut werden).

Ausgenommen sind:

  • Zweitfrüchte (Ernte im Herbst)
  • Folgefrucht Raps, sofern ein Nmin-Wert < 45 kg N/ha nachgewiesen wird,
  • Zwischen-(Zweit)früchte mit Futternutzung im Herbst,
  • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, sofern nur Stallmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost bis zu einer Menge von 120 kg Nges/ha ausgebracht wird,
  • Mehrjährige Feldfutterbauflächen, die bis zum 15. Mai des Jahres bestellt wurden

Für Zweitfrüchte muss prinzipiell  wie bei Hauptfrüchten eine Düngebedarfsermittlung durchgeführt werden. Wenn keine eigenen Erträge als Referenzen vorliegen, so kann man sich bei früher Aussaat (Juli bis Anfang August) nach der Wintergerstenernte an folgende Werte orientieren (Quellen: BLE, LK NRW, DÜV):

 

Zweitfrucht Ertragsniveau N-Bedarf/ha
Ackergras (1 Schnitt) 30 dt TS/ha 41 kg N/ha
Ackergras (2 Schnitt) 40 dt TS/ha 64 kg N/ha
Sorghum 79 dt TS/ha 90 kg N/ha
GPS-Hafer 40 dt TS/ha 60 kg N/ha
GPS-SoGerste 47 dt TS/ha 65 kg N/ha
GPS-SO-Triticale 41 dt TS/ha 60 kg N/ha
Hafer/Erbsen-Gemenge 50 dt TS/ha 30 kg N/ha

 

Wenn die Wetterprognosen ungünstig sind (kein Regen in Sicht), sollte vor einer Düngung zunächst die Entwicklung beobachtet und gewartet werden, bis die Prognosen günstiger sind und die Pflanzen eine Bestandeshöhe > 4 cm aufweisen bzw. das 2. Blatt erscheint.

Sowohl vor Zweitfrüchten als auch vor einer geplanten Herbstdüngung zum Raps muss eine Nmin-Probe gezogen oder ein anerkannter Nmin-Referenzwert (z.B. Nacherntebeprobung der AGGL) berücksichtigt werden. Vor Raps darf dieser Wert nicht größer als 45 kg N/ha betragen. Da die Vorwinterentwicklung des Raps sich maßgeblich auf die Ertragsleistung auswirkt, sind eigene Untersuchungsergebnisse zu bevorzugen.

Wir bieten daher allen Rapsanbauern an, uns bis zum 1. Juli betreffende Flächen zu melden, damit wir diese Flächen in die Beprobung mit aufnehmen.  Bitte senden Sie eine Mail mit der Schlagbezeichnung, unserer Beprobungsnummer und der derzeitigen Erntefrucht an aggl@wasserwerk.com