Die guten Effekte einer gelungenen Zwischenfruchtsaat für die folgende Hauptfrucht, insbesondere wenn es sich um eine Sommerung handelt, sind hinlänglich bekannt. Nach DÜV dürfen auf Ackerland Zwischenfrüchte nach Getreide N-haltige Dünger wie Gülle, Gärsubstrat mit maximal 30 kg NH4-N/ha bzw. 60 kg NGes/ha (es gilt der Schwellenwert, der als erstes erreicht wird) bis zum 01. Oktober angedüngt werden. Dies gilt letztmals in diesem Jahr auch für die roten Gemarkungen (vorzugsweise das Gersprenz-Einzugsgebiet). Auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau, der bis zum 15. Mais des Jahres ausgesät wurde, gilt der Schwellenwert von 80 kg NGes/ha bei einer Ausbringung vom 01. September bis zum 01. November! Die Kernsperrfristen enden jeweils mit Ablauf des 31. Januar. Die Sperrfrist für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost reicht vom 01. Dezember bis zum 15. Januar. Bitte beachten Sie, dass in Wasserschutzgebieten abweichende Regelungen befolgt werden müssen, sofern sie über die DÜV hinausgehen.

Wenn Sie jetzt Gülle/Gärsubstrat zur Zwischenfrucht ausbringen, gibt es zwei Punkte zu beachten:

  1. die vereinfachte Düngebedarfsermittlung vor der Ausbringung,
  2. die Anrechnung des kompletten pflanzenverfügbaren Stickstoffs (NH4-N und/oder NO3-N), der im Herbst ausgebracht wurde, in die DBE im kommenden Frühjahr für die jeweilige Hauptkultur.

Damit nähert sich die DÜV den von uns erstellten Düngeempfehlungen an, die sie problemlos weiterhin übernehmen können.

Nach der Ernte wurden zwischen dem 14. Juli und dem 5. August von einigen Flächen Bodenproben zur Nmin-Analyse entnommen. Die Ergebnisse sind überwiegend erfreulich (Tabelle 1), nur in wenigen Fällen wurden nach Wintergetreide Nmin-Mengen > 40 kg NO3-N/ha festgestellt.

Tab. 1: Nmin nach Ernte 2020

Nmin 0-90 cm
Erntefrucht Anzahl Mittel Min Max
Reinheimer Hügelland Raps 10 44 31 63
Gerste 13 28 18 51
Tritic., Roggen 2 32 30 34
Weizen 41 34 19 68
Odenwald Gerste 4 30 25 39
Weizen 7 24 15 40

Um zu verhindern, dass diese Werte bis zur Herbstbeprobung ansteigen, ist es wichtig, dass Zwischenfrüchte etabliert werden, Bodenbearbeitung möglichst flach und wenig durchgeführt wird und eine Düngung zur Saat von Zwischenfrüchten, Raps oder Wintergerste (nur außerhalb der WSGe) bedarfsgerecht erfolgt. Zu Zwischenfrüchten oder zum Raps kann die 30/60er Regelung voll ausgeschöpft werden. Eine Düngung zur Wintergerste ist aus Sicht des Wasserschutzes in der Regel nicht erforderlich. Gerne führen wir eine Nitracheckanalyse mit Bodenmaterial von Ihren Flächen durch, um genauere Aussagen zum Düngebedarf zu erhalten.

Durch die frühe Ernte kommen auch Flächen für den Zwischenfruchtanbau in Betracht, die sonst eher nicht eingesät werden. So wurden im Reinheimer Hügelland die ersten Maisflächen gehäckselt und Kartoffeln gerodet. Auch eine ZF-Einsaat vor Stoppelweizen ist jetzt noch möglich. Das schnell wachsende Ramtilkraut lässt sich in einem Arbeitsgang beim Grubbern aussäen und kostet nicht viel. Kooperationspartner in Wasserschutzgebieten bekommen in der Regel auch dafür das Saatgut kostenlos zur Verfügung gestellt. – Bitte sprechen Sie uns an.

Im letzten Rundbrief wurde auf die Vorzüglichkeit von Zwischenfrüchten nach Raps und Erbsen in Hinblick auf niedrige Herbst-Nmin-Werte im Ansaatjahr hingewiesen. Die Ertragserfassungen in diesem Jahr zeigen, dass die gelungene Zwischenfrucht auch in Hinblick auf die Erträge sich bewährt. Auf beiden Demoversuchen wurden die höchsten Erträge erzielt, wenn nach Raps vor Aussaat des Weizens eine Zwischenfrucht etabliert wurde. WeizenErtragnachRaps

Die Ausweisung der roten Gebiete wird die Landbewirtschaftung im Odenwald nicht erleichtern. Tun Sie sich, Ihren Kollegen und der ganzen Region etwas Gutes, indem alle pflanzenbaulichen Möglichkeiten zur Minimierung der Herbst-Nmin-Werte ausgeschöpft werden.

Für weitere Frage kontaktieren Sie uns (Tel. 06162-9435210), wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr AGGL-Team