Hinweise zur Rapsaussaat

Geschrieben am 23.08.2023 | Kategorie(n) Aktuelles, Allgemein, Beiträge

Die Rapsaussaat steht bevor und wieder einmal fordert uns die Witterung heraus. Während in den letzten Jahren oft die Trockenheit und Wasserversorgung der Keimpflanzen im Focus standen, ist es derzeit eher ein Zuviel an Wasser. Damit der Raps sich im Herbst gut entwickelt, gilt es einige Kriterien zu beachten.

Bodenstruktur?

Der Rapsertrag hängt maßgeblich von der Ausbildung einer guten Pfahlwurzel im Herbst ab. Verdichtungen, plattiges Gefüge sind unbedingt zu vermeiden. Der Boden ist durch die bisherigen Niederschläge meist zur Genüge abgesetzt. Es sollte aber geprüft werden, ob durch die Ernte Schadverdichtungen durch Fahrspuren aufgetreten sind. Hauptaugenmerk bei der Saatbettbereitung gilt der guten Krümelstruktur und dem Feinerdeanteil. Das ist durch eine flache Bearbeitung bis zum Saathorizont (max. 3 cm) zu erreichen. Wenn Stroh nicht abgefahren wurde, muss ggfs tiefer gearbeitet werden. In unserer Region hat kurz gehäckseltes Stroh nach einer zeitigen Getreideernte und zügiger Stoppelbearbeitung schon eine ausreichende Mürbigkeit, so dass hier bei entsprechender Aussaattechnik (exakte Ablagetiefe!) auf eine tiefere Bodenbearbeitung verzichtet werden kann. Auch das Andrücken/Anwalzen nach Bodenbearbeitung oder Saat ist zu hinterfragen. Oft reicht ein Striegel zum Glattziehen.

Aussaat: Einzelkornsaat oder Drillsaat?

Die Einzelkornsaat führt zu sehr gleichmäßigen Beständen. Aber Pflanzenverluste sind tunlichst zu vermeiden. Das bedeutet, gerade in einem feuchtwarmen Jahr wie diesem, muss eine intensive Schneckenkontrolle erfolgen. Rapspflanzen aus Einzelkornsaaten haben meist höhere Nährstoffkonzentrationen in den Einzelpflanzen als bei Drillsaaten. Das bedeutet, dass sie mit weniger Nährstoffen auskommen. Allerdings sollte, sofern notwendig, die Düngung gut platziert, also dicht an der Pflanze erfolgen (z.B. Unterfuß).

Düngung im Herbst?

Eine optimale Vorwinterentwicklung liegt vor, wenn der Raps bis zum Vegetationsende 50-70 kg N/ha in der oberirdischen Substanz aufgenommen hat. Je nach Vorfrucht reicht dafür der verfügbare N im Boden aus. Falls eine N-Düngung zu Raps erwogen wird, ist die DÜV zu beachten. Es muss eine Düngebedarfsermittlung für jede Fläche, die gedüngt werden soll, erstellt werden. Achtung: die N-Menge, die im Herbst zu Raps erfolgt, muss bei der N-Bedarfsermittlung im Frühjahr voll angerechnet werden! Darüber hinaus ergeben sich Unterschiede in Abhängigkeit von der Nitratgefährdung.

rote Gebiete: vor der Düngung ist  eine Nmin-Analyse bis 60 cm in 2 Schichten (0-30 cm und 30-60 cm) Pflicht. Eine N-Düngung ist nur erlaubt, wenn der Nmin < 45 kg N/ha für die Schichtensumme 0-60 cm beträgt. Es müssen die eigenen Schläge beprobt werden. Wenn die Schläge vergleichbare Standortbedingungen (Boden, Vorfrucht etc) aufweisen, können sie zu Bewirtschaftungseinheiten zusammengelegt werden. Nur einer muss davon als Referenzschlag beprobt werden. Hinweis: unbedingt auf Kühlung der Bodenproben achten (sowohl bei der Lagerung als auch beim Transport). In nicht gekühlten Bodenproben findet weiter Mineralisation statt, die zu Verfälschungen der Analysenwerte führen.

Die Tabelle zeigt zur Orientierung die bislang ermittelten Nmin-Werte unserer Nacherntebeprobungen. Sie ersetzt nicht die eigene Beprobung! Für die Folgekultur Raps in roten Gebieten ist anzunehmen, das nach Gerste, Roggen, Triticale der Nmin-Werte < 45 kg voraussichtlich eingehalten wird. Besonders nach später Weizenernte kann der Wert darüber liegen, so dass eine N-Düngung nicht nötig – und auch nicht zugelassen – ist.

Anzahl nach Erntefrucht 0-30 cm 30-60 cm 0-60 cm
9 W.Gerste 17 5 22
17 W.Weizen 35 10 45
4 Roggen/Triticale 25 10 35

In nicht roten Gebieten ist die 30/60er Regelung bei der N-Ausbringung zu beachten.

Aufgrund der ergiebigen Niederschläge ist in diesem Herbst auf eine ausreichende Versorgung mit Bor zu achten! Bor ist für alle Pflanzen ein bedeutender Mikro-Nährstoff. Raps reagiert besonders empfindlich auf Bormangel. Bor wird nicht nur bei Trockenheit und/oder hohen pH-Werten im Boden festgelegt, sondern er kann auch ausgewaschen werden. Die Borversorgung kann über das Blatt oder über den Boden mit 150-300 g/ha sichergestellt werden.

Raps liebt kalkhaltige Böden. Daher empfiehlt es sich, auf Böden mit geringem Kalkgehalt vor der Saat Branntkalk auszubringen. Achtung: ein hoher pH-Wert korreliert oft, aber nicht immer mit dem Kalkgehalt des Bodens. EUF-Analysen weisen den Kalkgehalt aus, bei LUFA-Analysen ist neben dem pH-Wert auf die Kennzeichnung des Kalkgehalts zu achten. Wenn ein „++“ vorliegt, braucht keine Kalkung zu erfolgen, ansonsten sollte ein Test mit Salzsäure erfolgen.

Schadinsekten?

Insektizidbeizen werden zunehmend eingeschränkt. Pflanzenbauliche Lösungen bieten sich an. Begleitpflanzen im Mischfruchtanbau können den Schadinsektenbefall, z.B. durch die Kohlfliege im Herbst, aber auch Rapserdfloh reduzieren. Begleitsaaten führen zur Reduzierung der adulten Erdflöhe (Agroscope Schweiz). Darüberhinaus hat die LFA Mecklenburg/Vorpommern nachweisen können, dass Winterrapserträge durch Untersaaten mit Ackerbohne und Blauer Lupine um jeweils etwa 3 dt/ha höher sind als ohne Leguminosen. Demgegenüber hatte die Herbstdüngung mit 40 kg N/ha keinen messbaren Effekt auf den Rapsertrag.

Mittlerweile bieten einige Saatzuchthäuser eigene Mischungen von Begleitsaaten zu ihren Rapssorten an. Bewährt haben sich Begleitsaaten mit Mischungen aus Leguminosen, Öllein (ca. 10% als Fangpflanze für Rapserdflöhe) und etwas Phacelia (max. 10 %).

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Keine Ausnahmen mehr – GLÖZ-Standards einhalten

Geschrieben am 18.07.2023 | Kategorie(n) Aktuelles, Beiträge

Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Was früher Cross Compliance hieß, ist heute Konditionalität. Greening wurde zu GLÖZ umfirmiert und weiterentwickelt. Aufgrund des Ukraine-Kriegs und der damit einhergehenden Rohstoff- und Nahrungsmittelengpässe gab es für das Anbaujahr 2022/2023 Ausnahmen. Diese gelten jetzt nach der Ernte aber nicht mehr!  So ist besonders auf diese Vorgaben zu achten:

I. Mindestbodenbedeckung von Flächen (GLÖZ 6)

II. Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7)

III. Bracheregelung und Landschaftselemente (GLÖZ 8)

 

  I. Mindestbodenbedeckung von Flächen (GLÖZ 6)

 Auf mindestens 80 % der Ackerflächen eines Betriebes ist vom 15. November des Antragsjahres bis 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung erfolgt durch:

  1. mehrjährige Kulturen
  2. Winterkulturen
  3. Zwischenfrüchte
  4. Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (Mais)
  5. Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen
  6. Mulchauflagen einschließlich solcher durch das Belassen von Ernteresten,
  7. eine mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder
  8. eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder durch engmaschiges Netz oder ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion

Im Fall der Erbringung der Mindestbodenbedeckung durch eine Stoppelbrache oder eine Mulchauflage ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

 

II.  Fruchtwechsel auf Ackerland (gilt nicht für mehrjährige Kulturen, Brachen, Gras- oder Grünfutterflächen) (GLÖZ 7)

Der Fruchtwechsel auf Ackerland hat einzelschlagbezogen zu erfolgen und gilt auch bei Teilungen oder Zusammenlegungen von Flächen sowie bei Betriebswechsel!

  1. Auf mindestens 1/3 der Ackerfläche erfolgt ein Wechsel der Hauptfrucht,
  2. auf einem weiteren 1/3 der Ackerfläche kann der Fruchtwechsel durch Wechsel der Hauptfrucht oder durch eine Zwischenfrucht oder durch eine Untersaat erfolgen. Die Zwischenfrucht oder Untersaat muss bis zum 15. Oktober des Antragsjahres erfolgen und bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche verbleiben.

Achtung: Im Jahr 2024 muss innerhalb des Dreijahreszeitraums auf allen Ackerflächen des Betriebes mindestens einmal eine andere Kultur angebaut worden sein.

 

III. Bracheregelung und Landschaftselemente (gilt nicht für Betriebe < 10 ha AL  oder Nutzung des AL >  75 % mit Feldfutter oder Leguminosen/-gemengen  oder Brache oder Kombinationen dieser drei Möglichkeiten)  (GLÖZ 8) 

 Es sind mindestens 4 % des Ackerlandes eines Betriebes mit Ackerbrachen einschließlich der Landschaftselemente zu erbringen. Die Berechnung:

Stilllegungsfläche = Ackerfläche incl. angrenzendes Landschaftselement * 4%

Stillzulegende Ackerfläche = Stilllegungsfläche – Landschaftselemente

Beispiel: Ein Betrieb hat 100 ha Ackerland und zusätzlich 2 ha LE, die an Ackerflächen liegen. D.h. 102 ha x 4 % = 4,08 ha Stilllegung in Summe, abzüglich der 2 ha LE muss dieser Betrieb 2,08 ha seiner Ackerfläche für GLÖZ 8 stilllegen. (Quelle: LWK Niedersachsen).

Die Stilllegung erfolgt unmittelbar, d.h. bis ca. 10-14 Tage nach Ernte entweder als Selbstbegrünung ohne Bodenbearbeitung oder als aktive Begrünung mit mindestens 2 Kulturen, die auch als solche sichtbar sein müssen (heißt gleichmäßige Verteilung über die Fläche). Hier ist eine Bodenbearbeitung zulässig, sofern dadurch die Verpflichtung zur Aussaat der Begrünung erfüllt wird.

Zu beachten (siehe auch  Übersicht zu GLÖZ 8 – 2023 MUKL Brandenburg):

  1. Brachezeit gilt für ein Jahr (ohne Bodenbearbeitung, Pflanzenschutz, Düngung),
  2. ab dem 1. September dürfen Schafe und Ziegen die Flächen beweiden,
  3. kein Mulchen oder Mähen zwischen dem 01. April – 15. August,
  4. nach der Brache darf zur Folgekultur Wintergerste und Raps ab dem 15. August eine Bodenbearbeitung für die bevorstehende Aussaat erfolgen, bei anderen Folgekulturen darf eine Bodenbearbeitung erst ab dem 01. September erfolgen,
  5. Brachen können mehrere Jahre hintereinander auf denselben Flächen erfolgen, dabei ist eine Mindestgröße von 1.000 qm (incl. Landschaftselement) einzuhalten

 

Für den Wasserschutz, aber auch zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und aus phytosanitären Aspekten ist die aktive Begrünung zu bevorzugen. Für Futterbaubetriebe bieten sich Klee- oder Luzernegrasgemenge an. Auf Standorten mit Weidelgrasproblematik kann alternativ auch eine schnell dichtmachende Getreide-Leguminosenmischung (z.B. Wickroggen, Triticale-Erbsen-Linsen/Wicken-Gemenge, Triticale-Rotklee-Gemenge) verwendet, oder das breite Spektrum von Bienenweidepflanzen genutzt werden. 

Prinzipiell gelten für die aktive Brache-Begrünung die gleichen Kriterien wie für einen gelungenen Zwischenfruchtanbau.                                                                                Wir laden Sie daher sehr herzlich ein, unseren Feldtag am 25. Juli ab 11:00 Uhr oberhalb der Bundenmühle (an der B 426) zu besuchen.

After-Work-Treff im Grünland am 30. Mai in Groß-Bieberau

Geschrieben am 24.05.2023 | Kategorie(n) Aktuelles, Termine

Wer am GLÖZ 5 (Kennarten Grünland) teilnimmt, muss eine Bestandsaufnahme von Kennarten auf den jeweiligen Flächen durchführen. Mindestens 4 Kennarten müssen nachgewiesen werden.

Durch das nasskalte Wetter in den Monaten März und April haben sich die meisten Kulturen und auch die Grünlandbestände meist zögerlich entwickelt. Die Gräser konnten durchstarten, die Kräuter warteten oft auf wärmeres Wetter.

Jetzt können vor der Heumahd noch die meisten Kennarten im Grünland bestimmt werden. Wir laden Sie herzlich ein, an einer Bestandserhebung in Groß-Bieberau teilzunehmen. Wir treffen uns um 17.00 Uhr auf dem Betrieb Scheich, Flurbachstr. 50 in Groß-Bieberau.

Video LLH Reifeprüfung 2. Mai

Geschrieben am 03.05.2023 | Kategorie(n) Aktuelles

Feldrundgänge am 9. Mai

Geschrieben am | Kategorie(n) Aktuelles, Termine

Feldrundgänge am Dienstag, 9. Mai

 09:30 – 11:00 Uhr             Mosbach (Treffpunkt Freizeitgelände Sterbach) 

11:30 – 13:00 Uhr             Roßdorf (Treffpunkt Rosenhof/Fasanenhof)

14:30 – 15:30 Uhr             Groß-Bieberau (Treffpunkt Halle Volz)

AGGL und LLH laden ein und unsere Themen sind:

  • Situation im Wintergetreide
  • Anforderungen an den Pflanzenschutz
  • Infos zu Kennarten im Grünland

Wir freuen uns, wenn Sie dabei sind!

Ihr AGGL-Team