Rundbrief Nacherntemanagement – DÜV – rote Gebiete

Geschrieben am 02.07.2020 | Kategorie(n) Allgemein

Am 1. Mai ist die Änderung der Düngeverordnung in Kraft getreten.  Ausgenommen sind die weiterführenden Vorgaben in den roten Gebieten. Diese treten aufgrund der Corona-Krise erst ab dem 01. Januar 2021 in Kraft. Allerdings gilt es schon jetzt, diese späteren Auflagen zu berücksichtigen.

Bitte überprüfen Sie, inwieweit von Ihnen bewirtschaftete Flächen betroffen sind. In der Übersicht: rote DÜV-Gemarkungen-2019 sehen Sie die „roten“ Gemarkungen, die im Einzugsgebiet der Gersprenz im Maßnahmenraum Bergstraße/Odenwald liegen.

Außerdem sind die Einzugsgebiete von Brunnen III in Birkenau sowie von Quelle I (Weibertswiesen) in Kirschhausen ausgewiesen.

Einen genaueren Abgleich können Sie mit Hilfe Ihres digitalen Agrarantrags durchführen. In HELENA-2020 können Sie sich folgende Layer einblenden:

  • Böschungsoberkante
  • Erosion
  • Schutzgebiete

⇒     Wasserschutzgebiete

⇒    Gefährdete Gebiete § 13 DÜV

  • Gewässernetz

 

Achtung: in roten Gebieten dürfen ab 01. Januar 2021 Sommerungen nur gedüngt werden, wenn auf der entsprechenden Fläche bis zum 15. Januar eine Zwischenfrucht steht.

Schon jetzt gilt für die roten Gebiete:

  • Verpflichtende Nährstoffanalyse von organischen Düngern vor der Ausbringung,
  • Absenkung des zulässigen N-Bilanzsaldos im betrieblichen Nährstoffvergleichs um 10 kg N/ha (letztmals WJ 2019/2020),
  • Abstandsregelungen an den Oberflächengewässern

 

Bitte beachten Sie: Vorgaben aus der DÜV 2017, die nicht geändert wurden behalten ihre Gültigkeit!

Das ist jetzt zu beachten für Düngungs- und Feldarbeiten nach der Ernte:

  • Planung und Dokumentation der Düngung, nach der Ernte gilt noch die vereinfachte Düngebedarfsermittlung (DBE). Achtung: der verfügbare Stickstoff, der im Herbst ausgebracht wird, ist bei der DBE, welche im Frühjahr vor der 1. Düngung erstell wird, voll zu berücksichtigen! Jede Düngungsmaßnahme und Weidehaltung ist spätestens zwei Tage nach Durchführung aufzuzeichnen.
  • Es gilt auf Ackerland die 30/60er Regelung und eine Sperrfrist vom 01. Oktober – 31. Januar
  • Bei der Ausbringung organischer Dünger dürfen keine Ausbringungsverluste abgezogen werden
  • Für Gülle und flüssiges Gärsubstrat ist der Anteil des mindestens anrechenbaren Gesamt-Stickstoffs im Aufbringungsjahr erhöht worden:
    • Rindergülle auf Ackerland = 60 %, auf Grünland = 50 %
    • Schweinegülle auf Ackerland = 70 %, auf Grünland = 60 %
    • Gärsubstrat flüssig auf Ackerland = 60 %, auf Grünland  = 50 %

in WSGen gelten oft höhere Ausnutzungsgrade, diese sind dann anzuwenden.

  • Grünland und  mehrjähriger Ackerfutterbau (Aussaat bis 15. Mai des Jahres)  darf ab dem 01. September maximal mit 80 kg Gesamt-N gedüngt werden
  • Grünland und  mehrjähriger Ackerfutterbau (Aussaat bis 15. Mai des Jahres)  haben eine Sperrfrist vom 01. November – 31. Januar
  • Phosphathaltige Dünger, Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte haben ein Ausbringungsverbot vom 01. Dezember bis 15. Januar

Im hängigen Gelände sind je nach Hangneigung bei der Düngung folgende Auflagen in Abhängigkeit vom Abstand zur Böschungsoberkante einzuhalten: Tab_Rundbrief2020_07_02

Kontaktieren Sie uns (Tel. 06162-9435210), wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung!

Ihr AGGL-Team